"Die MEDION-Entscheidung des EuGH - Analyse und Folgerungen", WRP 2006, 311

Am 6.10. 2005 hat der EuGH die Medion-Entscheidung verkündet, die zu einer Schutzerweiterung von Marken bei Aufnahme in komplexe Zeichen geführt hat.

 

Der EuGH führt aus, dass bei identischen Waren oder Dienstleistungen eine Verwechslungsgefahr für das Publikum bestehen kann, wenn das streitige Zeichen durch die Aneinanderreihung der Unternehmensbezeichnung eines Dritten zum einen und einer normal kennzeichnungskräftigen eingetragenen Marke zum anderen gebildet wird und letztere in dem zusammengesetzten Zeichen, ohne allein seinen Gesamteindruck zu prägen, eine selbstständige kennzeichnende Stellung behält.

 

Die ältere nicht bekannte Marke "LIFE" war im zu Grunde liegenden Fall in einer jüngeren Bezeichnung "THOMSON LIFE" mit dem bekannten Unternehmenskennzeichen "THOMSON" verbunden worden zu "THOMSON LIFE".

 

Bewertung:

 

Die EuGH-Entscheidung ist insgesamt zu begrüßen. Sie schützt die Herkunftsfunktion der Marke) und vermeidet, dass der Markeninhaber seines ausschließlichen Rechts beraubt wird, wenn die Marke in der neuen Bezeichnung eine selbstständig kennzeichnende Stellung behalten hat.

 

Damit vermeidet sie die unbillige Usurpation von Marken, die als solche in einem anderen Zeichen noch wiedererkannt werden. Es war im Übrigen nicht einzusehen, warum die deutsche Rechtsprechung dem Unternehmenskennzeichen ursprünglich einen umfassenderen Schutz zuerkannte als der Marke.

 

Für das Unternehmenskennzeichen war der Schutz vor einer Vortäuschung wirtschaftlicher oder organisatorischer Verbindungen zu seinem Inhaber seit je her anerkannt; für die Marke war er aber nur eingeschränkt verfügbar. Insoweit hat die Marke durch die MEDION-Entscheidung mit den Unternehmenskennzeichen endlich gleichgezogen.