Für den langjährigen Mandanten Takko konnte die Domain www.takko.com in einem Verfahren vor der Schiedsstelle der Weltorganisation für den Schutz geistigen Eigentums (WIPO) gesichert werden. Die streitgegenständliche Domain war 2001 von einem us-amerikanischen Unternehmen registriert worden. Die Domain wurde jedoch lediglich eingesetzt, um eine Reihe von Links anzuzeigen. Dem Klägervortrag zur Bekanntheit der Takko-Kennzeichenrechte folgend hat das Schiedsgericht eine bösgläubige Domainanmeldung angenommen und die Übertragung angeordnet. In rechtlicher Hinsicht ist auch das abgegebene ausführlich begründete Minderheitsvotum von Interesse: darin wird darauf verwiesen, dass das Zeichen Takko in anderen Teilen der Welt als Ortsbezeichnung oder Vorname verwendet und die Domain nicht im Bekleidungsbereich eingesetzt worden sei. Diese Begründung hat die Mehrheit der Kammer jedoch verworfen, da die Domaininhaberin keinerlei Bezug zu der Ortsbezeichnung oder dem genannten Vornamen dargelegt habe. Es fehle daher an einem berechtigten Interesse an der Domain, so dass diese auf das deutsche Textil-Handelsunternehmen zu übertragen sei.
Die Entscheidung ist über den vorliegenden Fall hinaus von Bedeutung, da auf die Voraussetzungen einer Übertragung von .com-Domains ausführlich eingegangen wird. Ein offensichtlicher Missbrauch der Domain ist danach für das Bestehen eines Übertragungsanspruches nicht erforderlich.
Siebeke sichert Domain Takko.com
Datum:
01.06.2010