Barilla hatte einen Betreiber von Sonderpostenmärkten verklagt, der in seinen Filialen Barilla-Produkte verkaufte. Die Nudelwaren waren von Barilla ursprünglich für den italienischen Markt bestimmt und daher in italienischer Sprache bedruckt. Die Beklagte brachte auf den Verpackungen Aufkleber mit deutschen Texten zur Lebensmittelkennzeichnung an, unter anderem mit dem Zutatenverzeichnis und der Verkehrsbezeichnung der Produkte. Die Aufkleber waren auf den Verpackungen zum Teil schief angebracht, überdeckten die Marke Barilla oder die Produktbezeichnung.
In dem Verfahren stellte sich die grundsätzliche Frage, ob die von dem Europäischen Gerichtshof entwickelte strenge Rechtsprechung zum Umverpacken von Arzneimitteln auch für die Kennzeichnung von Grundnahrungsmitteln gilt, die nach Deutschland importiert werden.
Das Landgericht Düsseldorf hat die Beklagte am 29.07.2010, Az.: 37 O 9/09, verurteilt, es zu unterlassen, Nudelwaren und Nudelsaucen mit fehlerhaft angebrachten lebensmittelrechtlichen Kennzeichnungen zu bewerben und zu vertreiben. Das Landgericht Düsseldorf folgte dabei der Argumentation von Barilla und stellte klar, dass die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Umverpacken nicht nur im Bereich der Arzneimittelverpackungen gültig ist, sondern auch auf Lebensmittel bzw. Grundnahrungsmittel wie Nudeln Anwendung findet. Der EuGH hat dies bislang für Luxusalkoholika entschieden.
Die durch die Beklagte vorgenommene Umverpackung bzw. die Anbringung der Aufkleber auf den Verpackungen stellt nach dem Urteil des Landgerichts Düsseldorf aus folgenden Gründen einen nicht gerechtfertigten Eingriff in die Barilla-Markenrechte dar: Erstens wird durch die konkreten Aufkleber der Ruf der Barilla-Marke beschädigt. Zweitens muss die Beklagte unabhängig von der Ausgestaltung der Aufkleber auf den Verpackungen klarstellen, von wem diese Aufkleber stammen. Drittens muss der Markeninhaber vorab von derartigen Aufklebern in Kenntnis gesetzt und ihm auf Verlangen ein entsprechendes Verpackungsmuster übermittelt werden. Viertens verletzt die Beklagte durch den Vetrieb solcher Verpackungen auch deshalb geltendes Recht, weil sie die italienische Nährwerttabelle nicht ins Deutsche übersetzt hatte.