Der Grundsatzrechtsstreit um die Rechte an der Vivaldi-Oper Motezuma ist entschieden: Der Bundesgerichtshof hat die Klage der Sing-Akademie gegen das düsseldorfer altstadtherbst Kulturfestival mit Urteil vom 22. Januar 2009 in dritter und damit letzter Instanz zurückgewiesen.
Im Kern ging es um die Frage, ob die 1733 erstmals in Venedig uraufgeführte Oper, deren Partitur bis zu ihrem Auffinden im Jahre 2003 als verschollen galt, ein bisher „Nicht-Erschienenes“ Werk ist. Denn nur für diesen Fall hätte die Berliner Sing-Akademie, in deren Archiv die Handschrift gefunden wurde, durch die spätere Veröffentlichung von 50 Faksimile-Kopien, eigene Rechte an der Musik erlangen können.
Das altstadtherbst festival hatte die Oper im September 2005 als Eigenproduktion aufgeführt, nachdem ein zunächst von der Sing-Akademie im einstweiligen Verfügungsverfahren erwirktes Aufführungsverbot vom Oberlandesgericht Düsseldorf wieder aufgehoben wurde.
Im jetzt entschiedenen Hauptsacheverfahren, in dem Siebeke Lange Wilbert das altstadtherbst festival wie schon im einstweiligen Verfügungsverfahren erfolgreich durch alle Vorinstanzen geführt hatte, wurden nun auch Schadensersatzforderungen der Sing-Akademie als unbegründet abgewiesen. Damit steht im Ergebnis fest, dass Motezuma ein freies Werk ist und von jedermann aufgeführt werden darf.