Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass Google grundsätzlich nicht für AdWord Werbung haftet. Werbende müssen jedoch beachten, wie sie ihre Anzeigen gestalten.
AdWords Werbung ermöglicht es Unternehmen, in Verbindung mit einem Schlüsselwort (sogenanntes Keyword) zu werben. Hierzu buchen die Werbenden Schlüsselwörter (etwa Markennamen von Wettbewerbern) bei der Suchmaschine Google. Im Fall der Übereinstimmung einer Suchanfrage mit dem gebuchten Schlüsselwort erscheint ein Werbelink zu der Internetseite des Werbenden über oder neben den Google – Suchergebnissen in einem gesonderten Anzeigeblock im Rahmen einer Werbebotschaft des Werbenden.
Ob diese Praxis zulässig ist, war in Europa bislang umstritten. Sowohl der Bundesgerichtshof als auch der Österreichische Oberste Gerichtshof und der Französische Cour de Cassation hatten den EuGH hierzu befragt. Hintergrund des nun vorliegenden Urteils des EuGH war – neben anderen Klagen - eine Klage der Firma Vuitton, welche ihre Marke Vuitton durch Google AdWords Werbung verletzt sieht (Urteil vom 23.03.2010 in den Rechtssachen C-236/08 bis C 238-08).
Der EuGH hat der Cour de Cassation auf ihre Fragen geantwortet, dass Google im Rahmen der AdWords Werbung selbst nicht die Marken Dritter benutzt und insoweit nicht ohne weiteres für mögliche Markenverletzungen im Rahmen von AdWords Werbung haftet.
Eine Markenverletzung durch den Werbenden kann hingegen verboten werden, wenn der Werbende ein mit der Marke identisches Schlüsselwort benutzt und die hierzu verwendete Anzeige so gestaltet, dass der Internetnutzer nicht oder nur schwer erkennen kann, ob die in der Anzeige beworbenen Produkte von dem Markeninhaber oder einem Dritten stammen.
Vorsicht ist daher immer dann geboten, wenn im Rahmen von AdWords Werbung solche Anzeigen erscheinen, die von den Internetnutzern fälschlich dem Inhaber einer anderen Marke zugeordnet werden können.
Auch Google ist mit der Entscheidung kein Freischein ausgestellt worden: Zwar haftet Google bei Markenverletzungen durch seine Anzeigenkunden nicht ohne weiteres, soweit Google keinen aktiven Einfluss auf die Werbung hat.
Allerdings kann Google dann verantwortlich sein, wenn die Werbung nicht unverzüglich entfernt bzw. gesperrt wird, nachdem Google von einer Markenverletzung Kenntnis erlangt hat.
Siehe auch Bericht in der Lebensmittel Zeitung vom 26.03.2010: