Internationales Handbuch des Marken- und Kennzeichenrechts 1. Auflage (de)

 

Rezension aus Deutschland:

Der Verf. hat auf der Grundlage jahrzehntelanger Erfahrungen als Rechtsanwalt auf dem Gebiet des Marken- und Kennzeichenrechts im Jahre 2006 eine systematische Darstellung dieses Rechtsgebiets zum deutschen Recht vorgelegt, die in Rezensionen führender Repräsentanten der deutschen Richterschaft als ein hervorragendes, Maßstäbe setzendes Praktikerhandbuch bewertet wurde (siehe Erdmann, GRUR2006, 835, Teplitzky, WRP 2006, 489). Diesem Werk lässt Lange nunmehr ein ergänzendes Handbuch aus rechtsvergleichender Sicht folgen. Ausgangspunkt dieses Vorhabens ist das unbestreitbare Bedürfnis der Unternehmenspraxis, im Zeichen der Globalisierung der Wirtschaft ihre Kennzeicheninternational zu schützen. Dem entspricht das Bedürfnis von beratenden Rechts- und Patentanwälten sowie von Juristen in den Unternehmen selbst, sich rasch und zuverlässig über die Rechtslage in ausländischen Staaten informieren zu können, und mit dem neuen Werk von Lange wird diesen Bedürfnissen in derselben hervorragenden Art und Weise entsprochen, wie sie auch schon sein Werk zum deutschen Recht auszeichnet….

Dr. Paul Katzenberger, Forschungsgruppenleiter i. R. am Max-Planck-Institut fürGeistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Steuerrecht, GRUR Int. 2010, 633

 

Rezension aus der Schweiz:

PAUL LANGE (HG.) 
Internationales Handbuch des Marken- und Kennzeichenrechts 

Verlag CH. Beck, München 2009, LII + 1106 Seiten, EUR 198.-, 
ISBN 978-3-406-57122-0

Als Ergänzung zu dem bewährten Handbuch «Marken- und Kennzeichenrecht » des gleichen Herausgebers im Bereich des deutschen Rechts ist nun dieses internationale Handbuch im vergangenen Jahr erschienen.

Behandelt werden das Kennzeichnungsrecht von Belgien, China, Deutschland, Frankreich, Italien, Japan, Kanada, der Niederlande, von Österreich, Portugal, Russland, der Schweiz, von Tschechien und dem Vereinigten Königreich. Für jedes dieser 14 Länder wird das Kennzeichnungsrecht kurz, aber umfassend kommentiert. Die Autoren der Kommentare für die einzelnen Länder sind kompetente und anerkannte Fachleute, der Kommentar für die Schweiz stammt von EUGEN MARBACH.

Es ist sehr praktisch und wohl auch einmalig, in einem einzigen Buch kennzeichnungsrechtliche Kommentare für 14 Länder konsultieren zu können, und dies erst noch in deutscher Sprache.

Die Besonderheit dieses Handbuches liegt aber darin, dass alle Länder-Kommentare nach genau demselben Schema aufgebaut sind. Es handelt sich dabei um eine sehr klare und detaillierte Struktur, die sich im deutschen Handbuch des Herausgebers bereits seit Jahren bewährt hat.

Die einheitliche Struktur bietet den immensen Vorteil, dass bestimmte Fragestellungen des Kennzeichenrechts im jeweiligen LänderKommentar ohne Weiteres aufgefunden und verglichen werden können. Der Sprung vom Kommentar eines Landes zum entsprechenden Kommentar eines anderen Landes ist zwar noch nicht per Mausklick möglich, man findet aber die korrespondierenden Stellen in wenigen Sekunden.

Wenn man beispielsweise wissen möchte, ob ein Markenrecht durch Eintragung oder durch Benutzung entsteht, liest man zu den jeweiligen Ländern im Kapitel «§ 3 Entstehung des Schurzes / Schutzvoraussetzungen » und findet dann unter «A. Marken» die Antworten. Während in der Schweiz bekanntlich das Markenrecht mit der Eintragung ins Register entsteht, können in Italien Markenrechte auch durch die blosse Benutzung erworben werden.

Markenkonflikte sind heutzutage selten auf ein Land beschränkt, sondern werden auf internationaler Ebene ausgetragen. Trotz aller Vereinheitlichung und Harmonisierung des Markenrechts bestehen im Detail immer noch erhebliche Unterschiede. Bei einem internationalen Konflikt kann daher die Rechtsposition in den einzelnen Ländern sehr unterschiedlich sem. Unwillkürlich neigt man aber dazu anzunehmen, dass die Rechtslage in anderen Ländern mehr oder weniger dieselbe ist wie im eigenen Land. In anderen Ländern können aber andere Gesichtspunkte eine Rolle spielen, wie beispielsweise die erwähnte Erstbenutzung in Italien.

Das Handbuch wird die Konsultation des Korrespondenten im Ausland selbstverständlich nicht ersetzen. Um aber von diesem eine umfassende und korrekte Rechtsauskunft zu erhalten, sind Grundkenntnisse des ausländischen Kennzeichenrechts und Kenntnisse von Besonderheiten des ausländischen Kennzeichnungsrechts erforderlich. Denn nur wer weiss, welche Fakten und Rechtsfragen eine Rolle spielen könnten, kann dem ausländischen Korrespondenten den Sachverhalt im ausreichenden Umfang schildern und die richtigen Fragen stellen. Nur so erhält man eine korrekte und insbesondere vollständige Rechtsauskunft für das betreffende Land und kann den Mandanten entsprechend beraten.

Michael Degkwitz
Isler & Pedrazzini AG
Rechtsanwalt (Deutschland)
Zürich

sic! 4/2010, 325 (Journal for Intellectual Property, Information and Competition)

 

Die erste Auflage des Handbuchs wurde von namhaften Kritikern wie folgt kommentiert:

"(...) Insgesamt handelt es sich um ein Praktikerhandbuch von hervorragender Qualität, das Maßstäbe setzt. Lange ist eine glänzende Gesamtdarstellung des Kennzeichenrechts gelungen, die den Rezensenten beeindruckt hat... Wer einmal mit ihm gearbeitet hat, wird es immer wieder heranziehen."
Prof. Dr. Willi Erdmann, Vorsitzender Richter am BGH a. D., Karlsruhe, in: GRUR, Heft 10/2006, zur 1. Auflage 2006

 

"Das Werk von Lange - Rechtsanwalt in Düsseldorf und Honorarprofessor - erfüllt zunächst vorab zwei heute selten gewordene Kriterien: Es schließt eine ungeachtet der zahlreichen Neuerscheinungen der letzten Jahre (auch zum Markenrecht) offengebliebene Lücke, weil es erstmalig das gesamte Marken- und Kennzeichenrecht in einer großen systematisierenden Darstellung zusammenfasst und dabei teilweise auch neue Zugänge und Wege erschließt; und es ist nicht - wie heute weithin üblich (und leider oft auch unvermeidbar) - von einer mehr oder minder großen Zahl (oft recht heterogener) Autoren verfasst, sondern stammt trotz seines Umfangs von fast 1100 Seiten von nur einem Autor, also - wie einst der große Hefermehl es formulierte und selbst als optimal ansah - "aus einer Hand".
 

(...) Insgesamt handelt es sich um ein hervorragend konzipiertes und ausgeführtes Werk, das eine Bereicherung für jeden darstellen wird, der häufig oder auch nur sporadisch mit dem Marken- und Kennzeichenrecht befasst ist und es dabei verwendet, und das darüber hinaus auch jedem sehr empfohlen werden kann, der sich für dieses Rechtsgebiet interessiert und es - im ganzen oder teilweise - kennenlernen und/oder für sich erarbeiten will.“
Prof. Dr. Otto Teplitzky, stellvertretender Vorsitzender Richter am BGH a. D., Honorarprofessor an der Universität Bonn, in: Wettbewerb in Recht und Praxis, 04/2006, zur 1. Auflage 2006